Es ist zu empfehlen im Haftungsausschluss AGB niederzulegen in welchen Fällen keine Haftung übernommen wird. Vorformulierte Klauseln dürfen allerdings nicht gegen § 309 BGB verstoßen. Ansonsten sind sie unwirksam. Dies bedeutet, dass ein Händler nicht formularmäßig seine Haftung für eine Pflichtverletzung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags ausschließen darf.
Dies bedeutet, dass eine Freizeichnung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam ist.
Ein Unternehmen kann weder für sich selbst noch für seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ausschließen.
In engen Grenzen ist es möglich, die Haftung auf vorhersehbare oder vertragstypische Schäden zu begrenzen. In der Praxis sollte selbst in den Beziehungen zwischen Unternehmen nur einfach fahrlässige Handlungen dafür vorgesehen sein.
Vom Gesetzgeber her gibt es eine strenge Inhaltskontrolle zum Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gehen die festgelegten Vertragsklauseln über die Rechtsprechung hinaus, sind sie unwirksam. Die AGB über das "Kleingedruckte" hinaus und beziehen sich auch z.B. auf einen Textbaustein, der in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung steht. Bei längeren Geschäftsbeziehungen kann es empfehlenswert sein, in einem Rahmenvertrag alle relevanten Eckpunkte festzulegen.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie einen Haftungsausschluss AGB korrekt formulieren, holen Sie sich Hilfe bei https://www.haendlerschutz.com.