Abmahnschutz

Impressumpflicht

Jeder Selbstständige, jeder Freiberuflicher und ebenso jedes Unternehmen mit einer eigenen Webseite hat die Pflicht zu einem Impressum. Jedoch auch Profis in sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ oder Twitter und auch Betreiber von Blogs sind zu einem Impressum verpflichtet. Das Impressum wird häufig auch als Anbieterkennzeichnung bezeichnet. Das Impressum muss daneben jedem Kunden und auch jedem Wettbewerber Informationen über diesen jeweiligen Anbieter liefern. Das Impressum muss Pflichtangaben enthalten, um Bußgelder oder Abmahnungen zu vermeiden. Bußgelder und Abmahnungen können jedoch auch durch fehlerhafte Angaben innerhalb des Impressums entstehen.

Rechtliche Anforderungen an Inhalte und Informationen

Die rechtlichen Anforderungen an die Inhalte und die Informationen einer Webseite sind sehr groß. Die Internetnutzer bewegen sich auf Webseiten, ohne die Anbieter zu kennen. Aus diesem Grund haben die Gesetzgeber vor allem aus Verbraucherschutzgründen den Anbietern von Webseiten immer umfangreichere Pflichten auferlegt. Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach dem allgemeinen Recht. Bei vielen Veröffentlichungen von Informationen kann sich der jeweilige Anbieter auf die Meinungsfreiheit berufen. Jedoch hat die Meinungsfreiheit auch ihre Grenzen und an diese stößt sie immer dann, wenn die Rechte und die Interessen von Dritten verletzt werden. Veröffentlichungen im Internet sind weltweit und bei Verletzungen kann hier mit sehr hohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gerechnet werden.

Verantwortlichkeit

Als Inhaber einer Webseite ist man bei den Inhalten nach §§7 ff TMG verantwortlich. Ein Haftungsausschluss Impressum muss klar und deutlich formuliert sein. Nur dann ist der Haftungsausschluss Impressum ausreichend. Erhöhte Anforderungen an den Haftungsausschluss Impressum aufgrund von allgemeinen Begriffen, welche keinen bestimmten Berufen oder Personen vorbehalten sind, sind hierbei nicht gestellt. Natürlich hat jeder Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht für Inhalte und Informationen auf seiner Webseite, werden jedoch unterschieden in die zumutbaren Prüfungspflichten.



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